1.1 Die nachstehend aufgeführten Geschäftsbedingungen sind stets und ausschließlich Grundlage aller Lieferungen, Leistungen und Angebote zwischen der Firma Holzbodenwerk Krottenthaler GmbH und ihren Vertragspartnern. Dies gilt auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Spätestens mit der Auftragserteilung, der Entgegennahme der Auftragsbestätigung und auch der Entgegennahme der Ware oder Leistung, gelten die Bedingungen als angenommen.
1.2 Sie werden auch dann Vertragsinhalt, wenn der Vertragspartner widerspricht und/oder eigene abweichende Bedingungen verwendet. Sie gelten auch, wenn die Holzbodenwerk Krottenthaler GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichende Bedingungen des Kunden vorbehaltlos liefert oder leistet.
1.3 Sämtliche Angebote aus Prospekten, Anzeigen, etc sind – auch bezüglich der Preisangaben - unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag mit dem Kunden kommt erst zustande, wenn die Holzbodenwerk Krottenthaler GmbH die Bestellung des Kunden schriftlich durch Erteilung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung annimmt. Die Annahmefrist für die Holzbodenwerk Krottenthaler GmbH beträgt vier Wochen ab Zugang der Bestellung.
1.4 Beschaffenheit oder Haltbarkeitsgarantien oder – zusicherungen, Vereinbarungen zur Beschaffenheit oder Erklärungen zur Verwendung des Liefergegenstandes sowie Nebenabreden, welche von der Auftragsbestätigung der Holzbodenwerk Krottenthaler GmbH erfolgen, sind im Zweifel nur gültig, wenn diese schriftlich von der Holzbodenwerk Krottenthaler GmbH bestätigt werden. Vereinbarungen sowie Angaben in den Angeboten der Holzbodenwerk Krottenthaler GmbH zur Beschaffenheit oder zur Verwendung des Liefergegenstandes gehen aus den Angaben aus den Prospekten, Vorführwaren, Zeichnungen, Beschreibungen, Preislisten und anderen Unterlagen der Holzbodenwerk Krottenthaler GmbH vor.
2.1 Die Preise verstehen sich, wenn in den Preislisten der Holzbodenwerk Krottenthaler GmbH nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, ohne Umsatzsteuer; es gilt die gesetzliche Höhe am Tag der Rechnungsstellung.
2.2 Es gelten die jeweiligen Listenpreise der Holzbodenwerk Krottenthaler GmbH zum Zeitpunkt der Leistung. Bei Positionen unter 10 m² hat der Kunde einen im Mindermengenzuschlag in Höhe von 42 € zutragen. Sind zwischen Vertragsabschluss und Lieferung der Ware mindestens vier Monate vergangen, so kann der Unternehmer den Preis insoweit erhöhen, inwieweit sich der Lebenshaltungsindex in dieser Zeit erhöht hat.
2.3 Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen und auf Wunsch des Kunden ausgeführt werden, werden von der Holzbodenwerk Krottenthaler GmbH zusätzlich in Rechnung gestellt
2.4 An speziell ausgearbeiteten Angeboten hält sich der Unternehmer 30 Kalendertage gebunden.
2.5 Mehrkosten, die der Holzbodenwerk Krottenthaler und GmbH durch Annahmeverzug des Kunden, etwa durch bauliche Verzögerungen welches sich aus dem Bereich des Kunden oder Endabnehmers ergeben, entstehen, werden dem Kunden zusätzlich zum vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Ab dem 7ten Tag entstehen Lagergebühren in Höhe von drei Euro je Tag pro Euro Palette.
2.6 Bei Kunden, mit denen wir erstmalig oder nicht regelmäßig zusammenarbeiten, nach Zahlungsverzögerungen oder bei begründetem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden, können wir jede einzelne Lieferung von ihrer Vorausbezahlung oder einer Sicherheitsleistung in Höhe des Rechnungsbetrages abhängig machen.
3.1 Die regelmäßigen Lieferfristen betragen zwei bis drei Wochen. Die Holzbodenwerk Krottenthaler GmbH kann von diesen Lieferzeiten jederzeit ohne Angabe von Gründen abweichen, wenn sich dies den Kunden im Rahmen der Auftragsbestätigung bereits anzeigt. Bei individuellen vereinbarten Lieferzeiten unter 10 Tagen kann in die Holzbodenwerk Krottenthaler GmbH von dem jeweiligen Kunden einen Expressfertigungszuschlag in Höhe von 35 € verlangen
3.2 Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle vom Kunden zu schaffenden Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Die Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Von der Holzbodenwerk Krottenthaler um GmbH nicht zu vertretenden Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere durch Arbeitskämpfe, Fälle höherer Gewalt, unvorhersehbaren Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe sowohl bei der Holzbodenwerk Krottenthaler GmbH als auch bei ihren Vorlieferanten und Subunternehmern verlängern die Lieferzeit entsprechend. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Holzbodenwerk Krottenthaler GmbH nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
3.3 Produktänderungen bleiben vorbehalten, soweit sie innerhalb der handelsüblichen Mengen und Qualitätstoleranzen auftreten und den Kunden zumutbar sind. Insbesondere sind die Besonderheiten der naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale, die sich aus dem Holz als Naturprodukt ergeben, stets zu beachten. Biologische, physikalische und chemische Eigenschaften sind beim Kauf zu berücksichtigen. Im Besonderen, können sich Abmessungsunterschiede ergeben, da infolge der jeweiligen Produktbeschaffenheit des einzelnen Holzes, die nach der ursprünglichen Produktbeschreibung geschuldete Breite des jeweiligen Holzes nicht aus dem Grundmaterial gewonnen werden kann. Je nach Einzelfall kann eine Verfügbarkeit des jeweiligen Produkts eingeschränkt sein.
4.1 Unsere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind im Voraus fällig, in Form von Überweisung oder in Bar, bei entsprechender Absprache mit Rechnung und 8 Tagen Zahlungsziel.
4.2 Zahlungen werden zuerst auf ungesicherte, ansonsten auf die ältesten unbestrittenen und durchsetzbaren Forderungen, Zinsen und Kosten zuerst angerechnet.
4.3 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn es auf demselben Liefervertrag beruht.
4.4 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen gegen ihn sofort fällig, und wir sind nicht zu weiteren Lieferungen aus laufenden Lieferverträgen verpflichtet. Für offene Lieferungen können wir unter Fortfall des Zahlungsziels Barzahlung vor Lieferung der Ware verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Nichterfolg beziehungsweise Rückruf von Abbuchungsauftrag/ Einzugsermächtigung, Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Kunden.
4.5 Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.
4.6 Verbindlichkeiten gegenüber dem Kunden, z.B. aus Gutschrift, können wir gegen unsere offenen Forderungen gegen den Kunden, gegebenenfalls auch vor Eintritt der Fälligkeit, verrechnen.
5.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Unternehmers verlassen hat. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht schon vor diesem Termin über, wenn der Versand, trotz Versandbereitschaft, auf Wunsch des Kunden verzögert wird. Der Kunde befindet sich ab diesem Zeitpunkt in Annahmeverzug.
5.2 Die Ware wird auf Anweisung des Kunden versandt. Wird keine bestimmte Versandanweisung erteilt, wählt der Unternehmer die nach seinem Ermessen wirtschaftlichste Versendung aus seiner Sicht aus.
5.3 Auf Wunsch des Kunden werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert
6.1 Wir haften dafür, dass unsere Lieferware (einschließlich vereinbarter Montage) bei Gefahrübergang mangelfrei ist. Die geschuldete Beschaffenheit, Haltbarkeit und Verwendung unserer Lieferware richtet sich ausschließlich nach der schriftlich vereinbarten Spezifikation, Produktbeschreibung und/oder Bedienungsanleitung. Darüber hinausgehende Angaben, insbesondere in Vorgesprächen, Werbung und/oder in Bezug genommene industrielle Normen werden nur durch ausdrückliche schriftliche Einbeziehung Vertragsbestandteil.
6.2 Nur unerhebliche Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit, insbesondere handelsübliche Mengen- und Qualitätstoleranzen oder handelsübliche Farb- und Maserungsabweichen von Materialoberflächen, stellen keinen Sachmangel dar. Das gleiche gilt für unerhebliche Abweichungen durch technische Bedingungen. Dabei sind insbesondere die naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale des Holzes als Naturprodukt zu beachten. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehören zu den Eigenschaften des Naturprodukts Holz und stellen keinen Reklamation oder Haftungsgrund dar. Fachgerechter Rat ist einzuholen.
6.3 Die Holzbodenwerk Krottenthaler GmbH übernimmt keine Haftung für solche Schäden und Mängel, die auf Bestimmung gemäßer oder übermäßige Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Kunden oder Dritte (z.B.: übermäßige Beanspruchung oder fehlerhafte Montage), mangelhafte Bauarbeiten, Witterungsverhältnisse, chemische oder physikalische Einflüsse (z.B.: Lichteinfall) beruhen sofern diese Umstände nicht auf ein Verschulden der Holzbodenwerk Krottenthaler GmbH zurückzuführen sind.
6.4 Ausdrücklicher Bestandteil des Vertrages sind die Pflege- und Verlegeanweisungen und die damit verbundenen Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers. Bei Nichteinhaltung erlischt ein bestehender Anspruch.
6.5 Der Kunde steht dafür ein, dass anders von ihm zur Verfügung gestellter Zeichnungen oder sonstige Informationen geeignet und maßgenau sind, mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen sowie nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen. Trifft dies nicht zu, hat der Kunde hier raus verursachten Mehraufwand zu erstatten. Für Schäden und Mängel welcher auf falsche oder unvollständige Vorgaben des Kunden beruhen, übernimmt die Holzbodenwerk Krottenthaler GmbH keine Haftung.
6.6 Mangelansprüche gegen uns verjähren, außer bei Sachen die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, in einem Jahr nach Ablieferung beim Kunden.
6.7 Rückgriffsansprüche des Kunden uns gegenüber bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem eigenen Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
6.8 Im Falle berechtigter Mängelrüge sind wir zunächst nur zur Nacherfüllung nach unserer Wahl verpflichtet. Weitergehende Mängelansprüche bestehen nur bei Ablehnung, Unmöglichkeit oder Scheitern der Nacherfüllung. Erhöhte Aufwendungen für die Mängelgewährleistung, die dadurch entstehen, dass die Ware nach der Lieferung an einem anderen Ort als die Lieferanschrift verbracht wurde, trägt der Kunde.
6.9 Der Kunde, der Nichtkaufmann im Sinne des HGB ist, kann Gewährleistungsansprüche nur geltend machen, wenn er die Ware unverzüglich nach dem Empfang untersucht hat und offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen ab Auslieferung schriftlich unter möglichst genauer Beschreibung des Mangels angezeigt hat. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Bei Mängeln, die nicht offensichtlich sofort erkennbar sind, entspricht die Frist zur Erhebung der schriftlichen Mängelrüge der gesetzlichen Verjährungsfrist. Die Gegenstände aus der geltend gemachten mangelhaften Lieferung sind in dem Zustand, indem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Unternehmer bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erhebung der schriftlichen Mängelrüge innerhalb der angegebenen Frist führt dazu, dass jegliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind. Für Mängel, die vor dem Einbau oder der Verarbeitung hätten festgestellt werden können, entfallen nach dem Einbau oder der Verarbeitung sämtliche Gewährleistungsansprüche.
6.10 Ist der Kunde selber Kaufmann im Sinne des HGB, gelten für ihn die gesetzlichen Regelungen des Handelsgesetzbuches.
7.1 Der Unternehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm die Lieferung aufgrund von Betriebsstörungen aller Art, sowohl bei ihm als auch bei dem die Vorlieferanten, Transportschwierigkeiten, Ereignissen höherer Gewalt nicht fristgerecht möglich ist. Er ist jedoch verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich zu informieren und ihm die bereits geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten.
7.2 Der Unternehmer hat außerdem ein Rücktrittsrecht, wenn der Kunde in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Der Unternehmer ist jedoch verpflichtet, den Kunden über die Ausübung dieses Rücktrittsrechts unverzüglich zu informieren und ihm bereits geleistete Zahlungen zurückzuerstatten.
7.3 Gerät der Unternehmer in Verzug, so kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
7.4 Die Dauer der vom Kunden zu setzende Nachfrist wird auf vier Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung am Unternehmer beginnt.
7.5 Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Unternehmer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
8.1 Schadensersatzansprüche des Kunden, aus welchem Rechtsgrund auch immer, auch solche aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, wenn unsere Organe, leitenden Organe, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu verantworten haben bzw. uns eine Haftung wegen Fehlens von zugesicherten Eigenschaften trifft. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden.
8.2 Wird dem Unternehmer die Ware vom Kunden gestellt, so wird für eventuelle Bearbeitungsfehler die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt.
9.1 Das Eigentum an den von uns gelieferten Waren geht erst bei vollständiger Bezahlung unserer gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung auf den Kunden über. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen gegen einen Kunden in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Kunde ist zu Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet unsere Rechte bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
9.2 Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits mit Abschluss des Vertrages über die Weiterveräußerung an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörigen Waren steht uns der dabei enthaltene Eigentumsanteil der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen Ware zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache so sind wir uns darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der Verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und dieses für uns unentgeltlich verwahrt. Der Kunde verpflichtet sich, außergewöhnliche Verfügungen über das Eigentum(z.B.Pfändung, Sicherheitsübereignung) nur nach unserer vorherigen Zustimmung vorzunehmen.
9.3 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren veräußert wird. Der Kunde ist bis zum jederzeitigen Widerruf berechtigt, Forderungen aus Weiterveräußerungen der Vorbehaltsware einzubeziehen. Er ist nicht berechtigt, über solche Forderungen durch Abtretung an Dritte zu verfügen, soweit unsere Rechte berührt sind.
9.4 Auf Verlangen hat der Kunde die zur Einbeziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und die Schuldner über die Abtretung zu unterrichten. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorherstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20 Prozent übersteigt.
10.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen, auch frachtfrei, ist der Sitz unseres Unternehmens. Dies gilt auch für Verpflichtungen des Kunden einschließlich Zahlung.
10.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Liefergeschäften oder sonstigen Leistungen ist Cham.
10.3 Einbeziehung und Auslegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung des Rechtsgeschäftes selbst mit dem Kunden ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.4 Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Änderungen oder Ergänzungen dieser Schriftformklausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
10.5 Sollten sich Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen als ungünstig erweisen, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der Kunde und wir werden die ungültigen Vorschriften durch neue Bestimmungen ersetzen, die rechtlich zulässig sind und dem verfolgten rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck so nah wie möglich kommt.
Mit dem Tag der Aushändigung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Kunden verlieren sämtliche alten allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers ihre Wirksamkeit. Ab diesem Tag gelten nur noch diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Stand: 01.01.2021